Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz Sozialgesetzbuch XIV Nordrhein-Westfalen
AG SGB XIV NRW§ 4 Konkurrenz von Ansprüchen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/4#abs-1 (1) Berechtigte des Sozialen Entschädigungsrechts haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sie Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 7 des SGB XIV haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SGB%20XIV%20NRW/4#abs-2 (2) Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen haben Personen, für die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ein Besitzstand nach Kapitel 23 des SGB XIV festgestellt worden ist, solange sie ihr Wahlrecht zum Zwecke der Neufeststellung des Anspruchs nach dem SGB XIV nicht ausüben. Die zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von den Trägern der Kriegsopferfürsorge erbrachten Leistungen erbringt der Träger der Sozialen Entschädigung in unveränderter Höhe für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten des SGB XIV weiter.